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Alles neu macht der Mai

von RA Michael Winter

Auszug aus dem Buch: Der Führerscheinretter von RA Michael Winter

Bisher wurden im Flensburger Verkehrszentralregister Ordnungswidrigkeiten eingetragen, bei denen die Geldbuße 40 € oder mehr betrug - nur derartige Ordnungswidrigkeiten waren mit Punkten bewertet. Gleiches galt für Straftaten, die in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden.

Seit dem 01.05.2014 werden nur noch die in der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung abschliessend genannten Tatbestände in ein sogenanntes Fahreignungsregister eingetragen, nämlich

  • Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße ab 60 € oder Fahrverbot
  • Verkehrsstraftaten
  • Straftaten mit Führerscheinmaßnahmen

Taten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, werden nicht mehr eingetragen, jedoch noch immer geahndet.

Beispielsweise entfällt die Eintragung bei folgenden Straftaten:

  • Unfall mit leichten Verletzungen (falls kein Fahrverbot verhängt wurde)
  • Unfallflucht nach Parkrempler (falls kein Fahrverbot verhängt wurde)
  • Missbrauch von Kennzeichen (falls kein Fahrverbot verhängt wurde)
  • Beleidigungen Straßenverkehr
  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (z.B. Fahren ohne Versicherungssschutz)

Auch entfällt die Eintragung folgender Ordnungswidrigkeiten:

  • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
  • Behinderung durch Parken in einer Feuerwehrzufahrt
  • Unberechtigtes Befahren einer Umweltzone
  • Verstoß gegen das Sonn-und Feiertags-Fahrverbot für LKW

Bestehende Eintragungen, die nach der neuen Regelung nicht mehr eingetragen würde, fallen ab dem 01.05.2014 durch Löschung weg. Diese Löschung erfolgt automatisch. Bei mehreren Eintragungen wird das Register um die Taten, die nach der Neuregelung nicht mehr eintragungsfähig sind, reduziert.

Bisher wurden für Ordnungswidrigkeiten 1-4 Punkte und für Straftaten 5-7 Punkte eingetragen. Seit dem 01.05.2014 gilt Folgendes:

  • “Normale“ Ordnungswidrigkeiten: 1 Punkt
  • Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten: 2 Punkte
  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte

Die Umrechnung von „alten“ Punkten geschieht wie folgt:

  • Ein aktueller Punktestand von 1 – 3 Punkten alt = 1 Punkt neu
  • Ein aktueller Punktestand von 4-5 Punkten alt = 2 Punkte neu
  • Ein aktueller Punktestand von 6-7 Punkten alt = 3 Punkten
  • Ein aktueller Punktestand 8-10 Punkten alt = 4 Punkte neu
  • Ein aktueller Punktestand von 11 – 13 Punkten alt = 5 Punkte neu
  • Ein aktueller Punktestand von 14 – 15 Punkten alt = 6 Punkte neu
  • Ein aktueller Punktestand von 16 –17 Punkten alt = 7 Punkte neu
  • Ein aktueller Punktestand von 18 Punkten o. mehr alt = 8 Punkte neu

Vor dem 01.05.2014 hatte ein Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, an einem Aufbauseminar teilzunehmen - so er einen Punktestand von bis zu 8 Punkten aufwies, erhielt er 4 Punkte Rabatt.

Bei einem Punktestand von 9-13 Punkten gab es immerhin noch einen Rabatt von 2 Punkten.

Bei einem Punktestand von 14-17 Punkten war das Aufbauseminar Pflicht, jedoch konnte man durch eine zusätzliche verkehrspsychologische Beratung noch immer 2 Punkte Rabatt erhalten. Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung führten jedoch nur 1 x (!) innerhalb von 5 Jahren zu einem Punkteabbau. Eine Reduzierung auf weniger als 0 Punkten war (und ist) nicht zulässig.

Wer nach dem 01.05.2014 bei einem “neuen“ Punktestand von bis 5 Punkten an einem immerhin 400,- bis  600,- € teuren Eignungsseminar teilnimmt, bekommt 1 Punkt erlassen – andere Möglichkeiten zur Reduzierung des Punktestands gibt es nicht mehr.

Auch hier gilt: Eine Reduzierung durch Seminarteilnahme ist nur 1 x in 5 Jahren erlaubt.

Hat jemand nach alter Rechtslage an einem Aufbauseminar oder der verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen, wird dieser Rabatt bei der Umstellung/Umrechnung seiner alten Punkte berücksichtigt.

Stellen wir auch einmal die Maßnahmen der Führerscheinbehörde nach altem Recht der Neuregelung gegenüber, so sehen wir Folgendes:

  • 8-13 Punkte alt bzw. 4-5 Punkte neu:
    Ermahnung
  • 14-17 Punkte alt bzw. 6-7 Punkte neu:
    Seminaranordnung (zwingend, sonst droht Entziehung der Fahrerlaubnis)
  • 18 oder mehr Punkte alt bzw. 8 oder mehr Punkte neu:
    Zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis

Bisher blieben Punkte aus Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre lang im Register eingetragen, solche aus Straftaten 5 Jahre, solche aus Straftaten mit Fahrerlaubnisentziehung sowie aus Alkohol und Drogendelikten mindestens 10 Jahre. Neue Verkehrsverstöße, die während dieser Tilgungsfrist eingetragen wurden, führten dabei zu einer Verlängerung der Eintragungsdauer - „alt nahm neu mit“. Bei Ordnungswidrigkeiten endete die Eintragung durch Tilgung jedoch unwiderruflich nach 5 Jahren. Bei Straftaten sowie Alkohol und Drogenfahrten gab es keine absolute Obergrenze.

Seit dem 01.05.2014 gelten starre Tilgungsfristen - neue Taten führen nicht mehr zur Verlängerung der Eintragung alter Taten - sie betragen:

  • Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt: Tilgungsfrist 2,5 Jahre
  • Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten: Tilgungsfrist 5 Jahre
  • Straftaten mit 2 Punkten: Tilgungsfrist 5 Jahre
  • Straftaten mit 3 Punkten: Tilgungsfrist 10 Jahre

Achtung: Zum Zeitpunkt der Änderung schon vorhandene Punkte werden nach dem alten System getilgt - danach hinzu kommende nach dem neuen System!

Auch wurden einige Verstöße zusammen mit der Punktereform deutlich teurer - so zum Beispiel das unerlaubte Telefonieren am Steuer und der Verstoß gegen die Winterreifenpflicht. Beide bisher mit 40 € bewerten Ordnungswidrigkeiten kosten jetzt 60 €.

Teurer wurden jedoch auch Ordnungswidrigkeiten, die nicht mehr zu einer Eintragung führen. Als Beispiel sei hier das unerlaubte Befahren einer Umweltzone genannt. Kostete es früher 40 € und 1 Punkt in Flensburg, wird es zwar jetzt nicht mehr eingetragen, jedoch ist die doppelte Geldbuße, nämlich 80 €, fällig.

Aus meiner Sicht führt die Neuregelung jedoch zu teilweise gravierenden Verschlechterungen - man vergegenwärtige sich folgendes Beispiel:

Jemanden gelang es tatsächlich, 4 x (zum Beispiel innerhalb von 2 oder 3 Jahren) bei Rot über eine Ampel zu fahren. Er hatte auch noch das Pech, dass die Rotlichtzeit jedes Mal mehr als 1 Sekunde betrug. Nach bisherigem Recht bedeutete dies eine entsprechende Geldbuße, die Eintragung von jeweils 4 Punkten sowie 1 Monat Fahrverbot. Somit summierte sich sein Punktestand auf 16 Punkte - er war verpflichtet, ein Aufbauseminar zu absolvieren, konnte einen Rabatt von 2 Punkten durch eine verkehrspsychologische Beratung erhalten und war nach Verbüßung seiner Fahrverbote zumindest noch in der Lage, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Nach aktueller Regelung wird jeder einzelne Verstoß, da mit einen Regelfahrverbot bedroht, mit 2 Punkten bewertet- nach dem 4. Verstoß hat unser Delinquent 8 Punkte erreicht. Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Ohne Ablegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, auch genannt “Idiotentest”) ist eine Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen.

Das Beispiel soll verdeutlichen, dass heute (und dies gilt auch für mich selbst) mehr denn je zwingend darauf zu achten ist, keine Verstöße zu begehen - so schwer es aufgrund der Verkehrsverhältnisse und eventuell zig-zehntausender Kilometer pro Jahr auch fallen mag.

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