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Haftung der Eltern für Urheberrechtsverstoß ihres Kindes

Quelle: MMR 2014, 343

Urteil des LG Berlin vom 24.01.2014 15 S 16/12

Eltern haften grundsätzlich nicht als Anschlussinhaber für eine von ihrem Kind begangene Urheberrechtsverletzung, wenn sie es über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen eingehend belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihr Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Wie ein vom Landgericht Berlin entschiedener Fall zeigt, reicht allerdings die bloße Behauptung der Eltern im Prozess, eine Belehrung ausgesprochen zu haben, nicht aus. Vielmehr sind sie gehalten, im Einzelnen vorzutragen, wann und mit welchem Inhalt eine Belehrung erfolgte. Ansonsten können sie für den durch ihr Kind begangenen Rechtsverstoß haftbar gemacht werden.

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