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Keine Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Navigationsgerät

Quelle: Internetportal Amtsgericht Wiesbaden

Wiesbaden, den 12.12.2013

Bereits am 25.09.2013 hat das Amtsgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 93 C 1390/13-22) in einem Urteil festgestellt, dass ein Fahrzeugeigentümer, dessen im Fahrzeug eingebautes Navigationsgerät nach einem Verkehrsunfall nicht mehr funktionstüchtig ist, keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil durch den Nutzungsausfall des Navigationsgeräts und den Kauf eines Interimsgeräts jedenfalls kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

Am 14.3.2009 wurde das Fahrzeug der Klägerin durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Fahrer des Pkws einer Mietwagenfirma (Beklagte zu 1) fuhr auf das ordnungsgemäß hinter dem Fahrzeug der Klägerin parkende Fahrzeug auf und schob dieses auf das Fahrzeug der Klägerin. Die Haftung der Mietwagenfirma als Fahrzeughalterin für alle unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Später stellte die Klägerin fest, dass das fest in ihrem Fahrzeug installierte Navigationsgerät nicht mehr funktionstüchtig war. Am 1.10.2010 erwarb sie ein mobiles Navigationsgerät zum Preis von 99,- €, um dieses bis zur Reparatur des fest in ihrem Fahrzeug installierten Geräts zu nutzen. Die Haftpflichtversicherung der Mietwagenfirma (Beklagte zu 2) zahlte am 16.12.2011 zum Ausgleich des Schadens für die Reparatur- und Programmierungskosten des beschädigten Navigationsgeräts 239,06 € und am 6.7.2012 noch einmal 350,93 €. Die Klägerin machte beim Amtsgericht Wiesbaden gegen die Mietwagenfirma und die Haftpflichtversicherung aus dem Verkehrsunfall einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfalls des Navigationsgeräts für 456 Tage in Höhe von 5,- € pro Tag, insgesamt 2.280,- €, sowie die Kosten des Interimsgeräts in Höhe von 99,- € geltend.

Der Nutzungsausfallschaden ist ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein bestimmter Gegenstand vom Eigentümer wegen Beschädigung oder Zerstörung nicht benutzt werden kann. Um eine Ausuferung von Schadensersatzansprüchen zu vermeiden, ist vom Bundesgerichtshof entschieden worden, dass ein Nutzungsausfallschaden nur dann geltend gemacht werden kann, wenn ein Gegenstand beschädigt oder zerstört wurde, der für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Geschädigten von zentraler Bedeutung ist.

Anerkannt ist dies unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel für die Beschädigung von Häusern oder Fahrzeugen. Das Amtsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Nutzbarkeit eines fest installierten Navigationsgeräts jedenfalls bei sporadischer Nutzung in einem Privatfahrzeug keine zentrale Bedeutung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugeigentümer hat.

Zudem war der Betrag des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens mit 5,- € pro Tag überhöht. Das Gericht schätzt üblicherweise die Höhe von Nutzungsausfallschäden auf 40% der üblichen Miete für vergleichbare Gegenstände. Im Fall eines Navigationsgeräts sah das Amtsgericht höchstens 0,60 € pro Tag als angemessen an.

Auch die Kosten für das von ihr gekaufte Interimsgerät konnte die Klägerin von den Beklagten nicht ersetzt verlangen. Durch die Erstattung der Reparaturkosten ihres beschädigten Geräts wurde sie voll entschädigt. Würden ihr auch die Kosten des Interimsgeräts erstattet, stünde sie nach dem Unfall besser da als vorher: Sie hätte zusätzlich zum (reparierten) fest installierten Navigationsgerät noch das Interimsgerät.

 

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