Restwert aus Gutachten gilt auch bei Weiternutzung, BVSK-Honorarbefragung 2013 ist geeignete Schätzgrundlage
Quelle: Newsletter BVSK-RECHT-AKTUELL - 2014/KW 27
AG Neu-Ulm, Urteil vom 20.01.2014, AZ: 3 C 1358/13
Hintergrund
Der Kläger hatte zur Schadenbezifferung ein Sachverständigengutachten beauftragt, worin ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt wurde. Der Restwert wurde vom Gutachter ermittelt, indem er drei Restwertangebote auf dem örtlichen Markt eingeholt hatte und das höchste Gebot in das Gutachten einstellte.
Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung übermittelte dem Kläger ein höheres Restwertgebot und regulierte den Fahrzeugschaden in Höhe des Wiederbeschatfungswertes unter Abzug des höheren Restwertes.
Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren und nutzte es weiter, wobei er die Betriebs- und Verkehrssicherheit durch den Sachverständigen im Rahmen einer Reparaturbestätigung feststellen ließ.
Der Kläger begehrte die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des im Gutachten festgestellten Restwerts, die restlichen Gutachterkosten sowie die Kosten der Reparaturbestätigung in Höhe von 74,38 €.
Das AG Neu-Ulm gab der Klage vollumfänglich statt.
Aussage
Das AG Neu-Ulm führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte, der im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vornimmt, sondern sein unfallbeschädigtes Fahrzeug weiternutzt, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann. Unabhängig vom Vorliegen eines höheren Restwertangebotes ist in diesem Fall lediglich der im Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007; AZ: Vl ZR 120/06; BGH, Urteil vom 10.07.2007, AZ: Vl ZR 217/06).
Der Geschädigte ist vorliegend daher berechtigt, den vom Sachverständigen ermittelten Restwert der Schadenberechnung zugrunde zu legen.
Auch die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten sind voll erstattungsfähig. Sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten bewegen sich im Rahmen der von der BVSK-Honorarbefragung 2013 vorgegebenen Grenzen. Da der Sachverständige auf sein Nutzungsrecht an den gefertigten Lichtbildern verzichtet hat, war auch die von ihm hierfür geforderte Urheberrechtspauschale von 2,50 € erstattungsfähig.
Schließlich kann der Kläger auch die Kosten für die Reparaturbestätigung ersetzt verlangen. Die Einholung der Reparaturbestätigung war erforderlich, da sich aus dieser ergibt, dass der Kläger sein Fahrzeug weiternutzte, was wiederum Anspruchsvoraussetzung für die begehrte Sohadensabrechnung war, angesichts des von der Beklagten vorgelegten höheren Restwertangebots.
Praxis
Das AG Neu-Ulm bestätigt die BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit und Ortsüblichkeit des Sachverständigenhonorars. Auch die in Ansatz gebrachte Urheberrechtspauschale hält das Gericht für erstattungsfähig.
Schließlich folgt das Gericht dem vom BGH aufgestellten Grundsatz, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug im Totalschadenfall (teil-)repariert weiternutzt, bei der Abrechnung die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des im Gutachten - auf dem allgemeinen regionalen Markt - ermittelten Restwerts verlangen kann.