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"TÜV neu" als Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

Quelle: Newsletter BVSK-RECHT-AKTUELL - 2014/KW 27

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014, AZ: 9 U 233/12

Hintergrund

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs über Ebay. Im August 2011 bot der Beklagte einen amerikanischen Pickup mit einem Mindestpreis von 12.700,00 € für eine Dauer von zehn Tagen zur Versteigerung an.

Dem Angebot waren verschiedene Fotos und eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeuges beigefügt. In dieser Beschreibung hieß es u.a.:

"... Gegenstand dieser Auktion ist ein ehrlicher Chevrolet Avalanche Z71 Pickup... BJ 2002 fast fünf Jahre in meinem Besitz... Tachostand 78.321 Miles, TUV & AU neu (April) ..."

Der Beschreibung war eine Auflistung kleinerer Mängel beigefügt.

Telefonisch und per Mail einigten sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 13.000.00 €, wobei Einzelheiten der Absprachen streitig sind. Der Beklagte beendete vor Ablauf der Auktionsfrist die Ebay-Auktion.

Nachdem das Fahrzeug dem Kläger absprachegemäß an dessen Wohnort gebracht wurde, unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag, in dem ein formularmäßiger "AusschIuss der Sachmängelhaftung" vereinbart war. In der Rubrik „Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör" wurde handschriftlich der Vermerk „Siehe Ebay-Auktion!“ eingetragen.

In dem mit dem Fahrzeug übergebenen TÜV-Bericht von der Hauptuntersuchung vom 23.05.2011 wurden „geringe Mängel" festgestellt, die Prüf-Plakette wurde zugeteilt. Die festgestellten Mängel lauteten wie folgt:

"Korrosion sonst tragende Teile - schwächt bei Níchtbehand/ung die tragende Struktur"

Obwohl der Bericht darauf hinwies, dass Halter und Fahrer für die unverzügliche Beseitigung aller Mängel verantwortlich sind, wurde die im TUV-Bericht festgestellte Korrosion vom Beklagten vor der Ubergabe des Fahrzeugs nicht beseitigt.

Die Parteien streiten nunmehr darüber, wann der Kläger vom Inhalt des TÜV-Berichts Kenntnis genommen hat.

In der Folgezeit verlangte der Kläger erfolglos die Beseitigung verschiedener Mängel, insbesondere der im TUV-Bericht genannten Korrosionen an tragenden Teilen des Fahrzeugs, schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Beklagte bestritt die Mängel teilweise und insbesondere ein arglistiges Verschweigen.

Das LG Konstanz (Urteil vom 08.11.2012, AZ: 2 O 210/12 B) hatte die Klage abgewiesen. Die
hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

Aussage

Das OLG Karlsruhe entschied: Der Kläger war zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Beschreibt ein Verkäufer bei einer Ebay-Versteigerung einen Gebrauchtwagen mit dem Zusatz „TÜV neu", liegt darin in der Regel eine Willenserklärung, die auf den Abschluss einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 I S.1 BGB gerichtet ist.

Wird sodann auf der Basis des vorausgegangenen Angebots bei Ebay ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen, wird die verbindliche Beschreibung bei Ebay ("TÜV neu") in der Regel auch dann Bestandteil des Kaufvertrages, wenn die Beschreibung im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Die Beschreibung „TÜV neu" ist dahingehend zu verstehen, dass bei einer kurz vorher durchgeführten Hauptuntersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt wurden bzw. dass möglichenıveise festgestellte erhebliche Mängel, die der Käufer nicht kennt, vom Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages beseitigt wurden, so das OLG Karlsruhe.

Hierzu führt das Gericht aus:

„a) Der Beklagte hat mit dem Hinweis "TÜV & AU neu (April)" zur Beschreibung des Fahrzeugs auf Ebay eine verbindliche Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Pickup abgegeben.

aa) Die Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung auf Ebay ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Mit dem Hinweis "TÜV & AU neu (April)" wird zum Einen beschrieben, dass das Fahrzeug erst kurze Zeit vor dem Angebot die TÜV-Untersuchung erfolgreich bestanden hat. Bei einem Angebot im August 2007 bedeutet das für den Interessenten, dass er weiß, dass er das Fahrzeug bei einem Erwerb mindestens bis April 2009 ohne neue TÜV-Untersuchung fahren kann. Zum Anderen ist die Formulierung "TÜV neu" jedenfalls in gewissem Umfang im Sinne einer Beschreibung des technischen Zustands des Fahrzeugs zu verstehen. Die TÜV-Untersuchung dient der Feststellung technischer Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. "TÜV neu" heißt für einen Kaufinteressenten daher, dass entweder bei der TÜV-Untersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt wurden (denn sonst wäre die TÜV-Plakette nicht vergeben worden), oder, dass vom TÜV festgestellte erhebliche Mängel vom Verkäufer beseitigt wurden. Dass der Verkäufer vom TÜV ausdrücklich festgestellte erhebliche Mängel nicht beseitigt hat, obwohl er vom TÜV zur "unverzüglichen Beseitigung aller Mängel" aufgefordert wurde, ist bei einer Fahrzeugbeschreibung "TÜV & AU neu (April)" nicht zu erwarten.

Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont von Interessenten, an welche die Beschreibung auf Ebay gerichtet ist. "TÜV neu" wird - unter Umständen mit verschiedenen Zusätzen - beim Verkauf von Gebrauchtwagen in der Praxis oft zur Konkretisierung des Angebots verwendet. Aus der Sicht des Kaufinteressenten soll damit auf bestimmte Vorteile des Angebots hingewiesen werden. Wenn - wie vorliegend - die TÜV-Untersuchung kurze Zeit vor dem Angebot durchgeführt würde, bedeutet der Hinweis für den Interessenten, dass er im Falle eines Kaufes in absehbarer Zeit keine Investitionen tätigen muss, um die TÜV-Plakette zu erhalten, "TÜV neu” wird vom Interessenten dahingehend verstanden, dass in der Regel der TÜV nichts festgestellt hat, was einer Erteilung der TÜV-Plakette entgegen gestanden hätte. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der TÜV bei der Untersuchung den Verkäufer zur unverzüglichen Beseitigung bestimmter Mängel aufgefordert hat, kann "TÜV neu" nur bedeuten, dass sich der Käufer darum nicht kümmern muss, weil der Verkäufer diesen vom TÜV auferlegten Pflichten bereits nachgekommen ist.

...

bb) Der Hinweis "TÜV & AU neu" auf Ebay ist nicht nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung, sondern eine Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Charakter der Angebots-Beschreibungen auf Ebay, und zum Anderen aus den konkreten Formulierungen im Angebot des Beklagten.

Die Versteigerung eines Fahrzeugs auf Ebay läuft in der Regel so ab, dass das Angebot auf Ebay die einzige Grundlage - und die einzige Information - für den Kaufinteressenten ist, der ein bestimmtes Gebot abgibt. Das Angebot auf Ebay und das Gebot des Meistbietenden führen beim Ablauf der Versteigerungsfrist zum Zustandekommen eines verbindlichen Kaufvertrages. Dem Käufer stehen dabei in der Regel für seine Entscheidung keine anderen Informationen zur Verfügung, als Daten, Lichtbilder und Fahrzeugbeschreibung des Verkäufers bei Ebay. Das bedeutet, dass der Fahrzeugbeschreibung im Angebot auf Ebay erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des Käufers hinzukommt; dieser muss sich für seine Entscheidung auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers verlassen können. Fahrzeugbeschreibungen des Verkäufers im Rahmen einer Auktion bei Ebay sind daher in der Regel im Sinne verbindlicher Willenserklärungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen, wenn nicht der Verkäufer ausdrücklich bei seinen Angaben auf die Unverbindlichkeit hinweist. (Vgl. zu Beschaffenheitsvereinbarungen durch Erklärungen in Angeboten auf Ebay BGH, Urteil vom 29.11.2006, Vlll ZR 92/O6 -, Rn. 27 ff., zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - Vlll ZR 96/12 - Rn. 14 ff., zitiert nach Juris; KG, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, DAR 2012, 581; OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - 3 U 174/10 -, Rn. 5, zitiert nach Juris.) Soweit der Beklagtenvertreter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zitiert, in welchem die Beschreibung des Kaufgegenstandes keinen verbindlichen Charakter im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sollte (BGH, NJW 2008, 1517; BGH, DAR 2011, 520), handelt es sich um Fälle, in denen es nicht um Angebote auf Ebay, mit den dort zu berücksichtigenden Besonderheiten (siehe oben), ging.

...

b) lm vorliegenden Fall wurde der Kaufvertrag zwischen den Parteien allerdings nicht unmittelbar aufgrund des Angebots bei Ebay abgeschlossen. Vielmehr kam es zu einem schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1), nachdem der Beklagte - nach beiderseitigem telefonischen Kontakt - die Auktion bei Ebay abgebrochen hatte. Der schriftliche Kaufvertrag ändert allerdings nichts daran, dass die Angebotsbeschreibung des Beklagten auf Ebay "TÜV & AU neu (April)" Teil des Kaufvertrages im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Parteien - wie der Kläger geltend macht - bereits kurz vor dem schriftlichen Vertrag einen (verbindlichen) Kaufvertrag per Telefon und E-Mail abgeschlossen haben; ein solcher vorheriger Kaufvertrag wäre durch den schriftlichen Vertrag (Anlage K1) überholt.

Grundlage des schriftlichen Vertrages war das vorherige Angebot des Beklagten auf Ebay. Maßgeblich für die Kaufentscheidung des Klägers war die Fahrzeugbeschreibung, die der Kläger aus dem Internet kannte. Die Parteien hatten im Kaufvertragsformular bei den "Angaben des Verkäufers" für die "Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör" ausdrücklich auf die Ebay-Auktion hingewiesen. Der schriftliche Kaufvertrag ist mithin dahingehend auszulegen, dass die Beschreibung im Angebot auf Ebay - einschließlich der verbindlichen Erklärung zur Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB - maßgeblich sein sollte.

Bei der Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen auf Ebay kommt ein verbindlicher Kaufvertrag - wenn die Versteigerung zu Ende geführt wird - zwar schon durch den Mechanismus der Versteigerung zustande, ohne dass nach Abschluss der Versteigerung noch ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden müsste. In der Praxis wird jedoch nicht selten so verfahren, dass auch nach einer - bereits verbindlichen - Versteigerung ein schriftlicher Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug abgeschlossen wird, weil die Parteien bestimmte Bedingungen oder Klarstellungen in dem Vertrag festhalten wollen. ln derartigen Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Angebot auf Ebay - und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung - für den anschließend abgeschlossenen schriftlichen Vertrag auch dann maßgeblich sein soll, wenn keine ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag mehr erfolgt, da die Parteien in der Regel von der Verbindlichkeit des Angebots ausgehen. ln der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass das Angebot auf Ebay in der Regel auch ohne ausdrückliche Erwähnung im anschließenden schriftlichen Vertrag den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung haben soll. (Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.12.2012 - Vlll ZR 96/12 -, Rn. 14 ff., zitiert nach Juris; KG, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, DAR 2012, 581; OLG Köln, DAR 2011, 260.)

Wenn - wie vorliegend - der schriftliche Kaufvertrag nach einem Abbruch der Internet-Auktion abgeschlossen wird, kann für das Weiterwirken des Angebots im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nichts anderes gelten, als in den zitierten Fällen. Denn auch vorliegend war das Internet-Angebot nach den Umständen des Falles aus der Sicht beider Parteien maßgeblich für den schriftlichen Vertrag. Eine andere Auslegung des Kaufvertrages käme nur dann in Betracht, wenn die Parteien im schriftlichen Vertrag von der Fahrzeugbeschreibung auf Ebay insgesamt oder in bestimmten Einzelpunkten Abstand genommen hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus dem schriftlichen Kaufvertrag ergibt sich keine Änderung oder Relativierung der Beschreibung "TÜV neu".

c) Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag steht den Wirkungen der Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Ein Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag ist generell dahingehend zu verstehen, dass dieser solche Eigenschaften des Fahrzeugs nicht betreffen soll, die Gegenstand einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag sind, Eine andere Auslegung würde dem in der Beschaffenheitsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien widersprechen. (Vgl. zur begrenzten Wirkung eines Gewährleistungsaussch/usses bei einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung BGH, NJW 2007, 1346; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - Vlll ZR 96/12, Rn. 19, zitiert nach Juris.)

d) Das Fahrzeug war mangelhaft, da es bei Übergabe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Das Fahrzeug wies Korrosion an tragenden Teilen auf, die bei Nichtbehandlung die tragende Struktur schwächen konnten. Korrosion an tragenden Teilen ist grundsätzlich ein wesentlicher Mangel, da es sich um einen für die Verkehrssicherheit relevanten Umstand handelt. Den im TÜV-Protokoll vom 23.05.2011 angegebenen Mangel (Anlage K4) hat der Kläger bis zur Übergabe nicht beseitigt.

Das Bestehen dieses Mangels ist unstreitig. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Feststellungen des TÜV (Korrosion an tragenden Teilen) zutreffend waren. Ebenso ist außer Streit, dass der Beklagte bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger keine Maßnahmen zur Beseitigung dieses Mangels getroffen hat. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit an dem Fahrzeug bei Übergabe - oder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - noch weitere Korrosions-Schäden vorhanden waren, die nicht Gegenstand der Feststellungen im TÜV-Bericht waren.

e) Da der Gewährleistungsausschluss die Haftung des Beklagten für die vereinbarte Beschaffenheit nicht betrifft (siehe oben), kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob der Kläger arglistig gehandelt hat. Eine Haftung des Beklagten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger den Mangel bei Vertragsschluss gekannt hätte, oder wenn er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre (§ 442 Abs. 1 BGB). Dies warjedoch nicht der Fall.

Die Beweislast für eine positive Kenntnis des Käufers vom Mangel obliegt dem Verkäufer (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, § 442 BGB Rn. 6). Eine Kenntnis des Klägers wäre nur dann anzunehmen, wenn er vor Abschluss des Vertrages nicht nur den TÜV-Bericht ausgehändigt erhalten hätte, sondern wenn er die Feststellungen in diesem Bericht vor Vertragsschluss auch zur Kenntnis genommen hätte. Dies hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Am Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man den abweichend formulierten Sachvortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.06.2012, Seite 3 (I 37) heranzieht. Denn für die Behauptung, dem Kläger sei die Korrosion bei Abschluss des Vertrages "bekannt" gewesen, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten.“

Praxis

Grundsätzlich zu beachten ist: Eine vereinbarter Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf eine vereinbarte Beschaffenheit. Wenn eine konkrete Beschaffenheit vereinbart ist, muss sie auch erfüllt werden.

Wird nach einer abgebrochenen Ebay Auktion ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen, wirken die im Ebay Auktionstext enthaltenen Beschaffenheitsangaben mit in den Kaufvertrag hinein. Etwas anderes gilt nur, wenn im späteren Vertragstext von der Fahrzeugbeschreibung auf Ebay insgesamt oder bezüglich einzelner Punkte Abstand genommen wird.

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