Zur Übersicht

Zur Erstattung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung

Quelle: Newsletter BVSK-RECHT-AKTUELL - 2014/KW 27

AG Mannheim, Urteil vom 25.11.2013, AZ: 1 C 331/13

Hintergrund

Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige hatte in seinem Schadengutachten Kosten der Beilackierung, Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten berücksichtigt, da diese im örtlichen Bereich üblicherweise anfallen.

Die Beklagte hatte die fiktiven Reparaturkosten um diese Positionen gekürzt.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Aussage

Das AG Mannheim führte zur Begründung aus, dass auch die im Gutachten genannten Verbringungskosten sowie die Kosten der Beilackierung im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung berücksichtigungsfähig sind. Der Kläger hatte hierzu dargelegt, dass regionale markengebundene Fachwerkstätten sowohl Verbringungskosten als auch die Kosten der Beilackierung berechnen. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

Wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch UPE-Aufschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden. Nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass entsprechende Zuschläge und Kosten der Beilackierung in tatsächlicher Höhe erhoben werden.

Da auch nicht ersichtlich war, dass der Sachverständige seine Begutachtung entgegen den örtlichen Gepflogenheiten vorgenommen hätte, waren die restlichen Reparaturkosten - gemäß dem vorgelegten Sachverständigengutachten - von der Beklagten vollumfänglich zu erstatten.

Praxis

Das AG Mannheim vertritt die Auffassung, dass Beilackierungskosten, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn diese von regionalen markengebundenen Fachwerkstätten üblicherweise berechnet werden.

Zur Übersicht