Kolumnen RA Winter für ddp / dapd / Focus
- verfasst von 2001 bis 2022
In Einzelfällen kam es zu einer Änderung der Rechtslage. Die betroffenen Kolumnen wurden aus Zeitgründen noch nicht aktualisiert - dies wird zeitnah nachgeholt.
Der Weg zum Führerschein - effektive und kostengünstige Lösungen
von RA Michael Winter
Für jeden mobilen Verkehrsteilnehmer stellt sich irgendwann im Leben die Frage: „Wo mache ich den Führerschein?“. Schon bei der Auswahl der Fahrschule stellt sich die Frage nach Ausbildungsqualität, Seriosität und Preis- / Leistungsverhältnis.
Rechtsanwalt Michael Winter, bundesweit unter anderem auf verkehrsrechtlichem Gebiet tätig empfiehlt, nicht nur im Bekanntenkreis nachzufragen, welche Erfahrungen man machte, sondern beispielsweise auch die Internetseiten verschiedener Fahrschulen zu sichten.
Bietet eine Fahrschule gratis und unverbindlich an, zum Beispiel einmal an einer Theoriestunde teilnehmen zu können, ist dies sicherlich ein Pluspunkt. So man zusammen mit dem Pkw-Führerschein auch den Motorradführerschein erwerben möchte, ist es im Übrigen sicherlich hilfreich, dass der „Fahrlehrer des Vertrauens“ selbst Motorrad fährt und beispielsweise Übungen in der Praxis zeigen kann. Nicht zuletzt sollte man darauf achten, dass die Fahrschule (selbstverständlich soweit es möglich ist) eigene Terminwünsche berücksichtigen kann.
Weiterhin ist im Theorieunterricht von großer Bedeutung, dass nicht nur Wissen vermittelt, sondern auch für die theoretische Prüfung geübt wird. Hierzu zählt selbstverständlich eine Auswertung eventuell begangener Fehler – von einer modernen Fahrschule darf heutzutage im Übrigen erwartet werden, dass pro Fahrschüler ein PC-Arbeitsplatz für theoretische Aufgaben zur Verfügung gestellt wird. Ob für den praktischen Teil ein Fahrsimulator hilfreich ist, mag jeder selbst entscheiden – Rechtsanwalt Winter kann dies aufgrund eigener Erfahrungen jedoch durchaus empfehlen.
Um einen Führerschein zu erlangen, sollte man 5 bis 6 Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters einen entsprechenden Antrag stellen. Meist wird dieser Antrag in der Fahrschule ausgefüllt und von dieser an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet. Ausgenommen hiervon ist die „Klasse Mofa“ hier ist eine Antragsstellung unnötig. Hat man eine Fahrschulausbildung absolviert, legt man bei TÜV oder Dekra eine theoretische Prüfung ab. Sodann erhält man eine Prüfbescheinigung, die mit einem entsprechenden Lichtbild versehen wird. Über die einzelnen Altersstufen möge sich der Leser beispielsweise über das Internet informieren – alle Varianten aufzuzählen, sprengt den Rahmen dieser Kolumne.
Im Rahmen der Theorieprüfung bereitet man sich mittels eines Fragenkatalogs auf die Beantwortung der Prüfungsfragen vor. Der sogenannte „Grundstoff“ gilt für alle Klassen – der „Zusatzstoff“ befasst sich mit Themen, die ganz speziell auf die zu erwerbende Fahrerlaubnisklasse (zum Beispiel Motorrad) abgestimmt sind.
Gemäß der Fahrschul-Ausbildungsordnung ist die Teilnahme am theoretischen Unterricht Pflicht. Zahlreiche Fahrschulen lassen jedoch inzwischen (beispielsweise auch auf virtueller Basis) für eine bestimmte Pauschalgebühr zu, dass ein Schüler das richtige Beantworten der Fragen nach absolvierten Theorieunterricht so oft übt, wie er oder die Fahrschule es für nötig halten.
Im praktischen Teil müssen bestimmte Pflichtstunden durchgeführt werden – hierzu zählen beispielsweise auch Sonderfahrten wie Autobahn-, Überland- oder Dunkelheits- / Dunkelfahrten. Diese dürfen erst gegen Ende der Ausbildung stattfinden. Rechtsanwalt Winter empfiehlt, so die Möglichkeit besteht, nach Erlernen der Grundkenntnisse diese durchaus durch Fahrten auf einem Verkehrsübungsplatz zu vertiefen – er selbst hat sich vor Jahrzehnten dadurch zahlreiche Fahrstunden erspart.
Beachtet werden muss weiterhin, dass die Fahrprüfungsdauer im Bereich „Pkw“ auf 45 Minuten festgesetzt wurde und, so man einen Führerschein für Schaltwagen wünscht, keine Prüfung mehr auf Automatikfahrzeugen durchgeführt wird.
Fühlt man sich fit genug, wird man von der Fahrschule zur theoretischen Prüfung angemeldet – jedoch frühestens 3 Monate vor dem Erreichen des Mindestalters. Notwendig hierzu ist eine Bescheinigung über den Besuch des theoretischen Unterrichts und die Überzeugung der Fahrschule, dass ein Prüfling auch die nötigen Kenntnisse vorweisen kann. Hierüber ist eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Auch muss der amtliche Prüfauftrag bei der Prüfstelle (TÜV oder Dekra) eingegangen sein.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung kann bereits nach 2 Wochen wiederholt werden – besteht man sie 3-mal hintereinander nicht, wird eine Prüfungssperre von 3 Monaten verhängt. Erweitert man die leistungsbeschränkte Klasse A auf eine „unbeschränkte Klasse A“ vor Ablauf der gesetzlichen 2-Jahresfrist, entfällt jedoch eine erneute theoretische Prüfung!
Die praktische Fahrprüfung setzt voraus, dass man die theoretische Prüfung bestanden hat. Sie darf frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden. Der Fahrlehrer hat darüber zu entscheiden, ob sein „Schützling“ in der Lage ist, die Prüfung zu bestehen – selbstverständlich müssen alle vorgeschriebenen Ausbildungsfahrten durchgeführt und dokumentiert worden sein.
Geprüft wird in der praktischen Prüfung die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs; die Kenntnisse und Anwendungen der Verkehrsregeln; die notwendigen technische Kenntnisse; eine umweltbewusste Fahrweise sowie das Beherrschen bestimmter Grundfahraufgaben bei langsamer Fahrt. Geprüft wird nicht nur im Stadtverkehr, sondern auch auf Landstraße und Kraftstraße bzw. der Autobahn – festgelegte Prüfungsstrecken existieren jedoch nicht!
Eine nicht bestandene Fahrprüfung darf ebenfalls nach Ablauf von 14 Tagen wiederholt werden – inzwischen sollte man jedoch über eine mehr als ausreichende Nachschulung verfügen. Besteht man die praktische Prüfung 3-mal hintereinander nicht, ist ebenfalls wieder eine 3-monatige Prüfungspause vorgeschrieben.
Die Anzahl der Fahrprüfungen ist (ohne dass hier zum Beispiel eine MPU droht) effektiv unbegrenzt – jedoch tritt nach jeweils 3 nicht bestandenen Fahrprüfungen erneut die genannte Wartezeit ein. Zu bedenken ist jedoch, dass ein eingereichter Führerscheinantrag, der nicht mit der Erteilung der Fahrerlaubnis endet, nach einem Jahr von der Fahrerlaubnisbehörde als zurückgezogen gewertet werden kann und erneut gestellt werden müsste – auch sollte man nicht vergessen, dass die bestandene theoretische Prüfung nur 1 Jahr lang Gültigkeit besitzt und innerhalb dieser Zeit auch eine erfolgreiche praktische Prüfung zu folgen hat!
Zu den Kosten des Führerscheinerwerbs kann verständlicherweise keine konkrete Aussage getroffen werden – je nach Geschick eines Bewerbers kann er zum Beispiel im praktischen Teil erheblich an Fahrstunden (und damit an Geld) sparen.
Vergleichen Sie deshalb vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages die einzelnen Leistungen der Fahrschulen sorgfältig miteinander – hinterfragen Sie getrost jede einzelne Gebühr.
Rechtsanwalt Winter bleibt nunmehr, Ihnen für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung „die Daumen zu drücken“ und selbstverständlich auf die sattsam bekannte „Probezeit“ und die Folgen von Verstößen in dieser hinzuweisen.