Kolumnen RA Winter für ddp / dapd / Focus

- verfasst von 2001 bis 2022

In Einzelfällen kam es zu einer Änderung der Rechtslage. Die betroffenen Kolumnen wurden aus Zeitgründen noch nicht aktualisiert - dies wird zeitnah nachgeholt.

Zur Übersicht

Er hätte jemanden fragen sollen, der sich damit auskennt!

von RA Michael Winter

Ein jeder hat die Begriffe "Garantie/Gewährleistung/Kulanz schon einmal gehört- was sie in der Praxis des AutoKaufs jedoch tatsächlich bedeuten, wird meist missverstanden.

Rechtsanwalt Michael Winter, Kornwestheim, (www.führerscheinretter.de) bringt Licht ins Dunkel:

"Garantie gibt's nur auf Waschmaschinen!"-dies stimmt so nicht. Zahlreiche Autohersteller gewähren zwischenzeitlich wieder eine tatsächliche "Garantie"-das heißt, sie übernehmen für einen bestimmten Zeitraum die Haftung dafür, dass das gekaufte Fahrzeug nicht mit Mängeln behaftet ist, wie der Jurist sagt.

Selbst wenn ich kurz vor Ablauf der Garantiezeit bei meinem Händler erscheine und einen Mangel reklamiere, wird dieser, so vom Hersteller zu vertreten, kostenlos behoben. Ob ich für die Zeit der Reparatur kostenfrei ein Ersatzfahrzeug erhalte und man mir mein Zeitverlust sowie sonstige Kosten (beispielsweise Fahrtkosten) ersetzt, hängt von den Garantiebedingungen ab. Das besondere Wesen der Garantie zeigt sich darin, dass jeder Mangel, auch kurz vor Ablauf der Garantiezeit, von Garantiegeber so behandelt wird, als sei er bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen.

Eine Ausnahme hiervon machen jedoch meist so genannte "Gebrauchtwagengarantien“- bei diesen ist der Ersatz von Teil- und Lohnkosten meist prozentual an die Laufleistung des Fahrzeugs geknüpft.

 "Aber ich hab` doch noch Gewährleistung!"-wie oft wird dieser Satz völlig falsch zitiert. Zuerst einmal muss man festhalten, dass seit dem Jahr 2002 der Jurist nicht mehr von Gewährleistung, sondern von "Sachmängelhaftung" und daraus resultierenden Ansprüchen spricht. Ein Hersteller hat gegenüber einem Verbraucher beim Kauf eines neuen Fahrzeugs für zwei Jahre dafür einzustehen, dass das Fahrzeug keine Mängel aufweist.

Im Gegensatz zur Garantie wird jedoch nur innerhalb der ersten sechs Monate vermutet, dass ein Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war - die restlichen 18 Monate lang muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand.Dies ist manchmal ein sehr schwieriges oder gar unmögliches Unterfangen.

Ansprüche aus der Sachmängelhaftung (nämlich Nacherfüllung, Rücktritt und/oder Schadensersatz) sind gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend zu machen. Im Rahmen der Nacherfüllung steht es mir frei, ob ich die so genannte Nachbesserung, das heißt die Reparatur, wähle oder die Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache verlange. Letztere werde ich jedoch nur erhalten, wenn dies verhältnismäßig ist - in allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ohnehin meist darauf verwiesen, dass ein Kunde zuerst einer Reparatur zuzustimmen hat. Lasse ich auftretende Mängel- ohne meine Vertragspartner zu informieren - anderweitig beheben, bleibe ich auf den entstehenden Kosten sitzen.

Scheitert eine Nachbesserung, das heißt ist der Mangel nach zwei Reparaturversuchen noch immer nicht behoben, kann ich den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und zusätzlich noch Schadensersatz fordern. Gesetzlich ist im Übrigen vorgesehen, dass mir meine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung (Zeitverlust und Fahrtkosten) erstattet werden - einen Anspruch auf ein kostenloses Ersatzfahrzeug habe ich hingegen nicht.

Bei gebrauchten Fahrzeugen kann gegenüber einem Verbraucher die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr begrenzt werden - auch hier gilt wieder, dass innerhalb der ersten sechs Monate vermutet wird, der Mangel habe bei Fahrzeugübergabe vorgelegen und in den restlichen sechs Monaten der Käufer dies beweisen muss.

"Das machen wir auf Kulanz!"-man hört dies oft, auch wenn es schlussendlich nicht wie gewünscht funktioniert. Ein gesetzlicher Anspruch auf Kulanzleistungen eines Vertragspartners oder Fahrzeugherstellers besteht nicht. Kulanz wird meist gewährt, so man auch nach Ablauf einer Garantiezeit oder der zweijährigen Frist aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung seitens des Herstellers entweder den Kunden behalten möchte, oder bereits Kenntnis davon hat, dass das verkaufte Produkt in einer Vielzahl von Fällen gleichartige Mängel aufweist.

Im Rahmen der Kulanz wird entweder die vollständige Mangelbeseitigung (das heißt Teile-und Lohnkosten) übernommen oder jeweils ein prozentuale Anteil hiervon.

 So sich die Frage stellt, ob man nach einem Fahrzeugkauf aus Garantie oder Sachmängel-Haftung vorgeht, sollte unbedingt ein spezialisierter Jurist befragt werden - jeder der einem Käufer zustehenden Ansprüche hat seine speziellen Vor- oder Nachteile.

Zur Übersicht