Kolumnen RA Winter für ddp / dapd / Focus

- verfasst von 2001 bis 2022

In Einzelfällen kam es zu einer Änderung der Rechtslage. Die betroffenen Kolumnen wurden aus Zeitgründen noch nicht aktualisiert - dies wird zeitnah nachgeholt.

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Es hat geblitzt – was heißt das eigentlich?

von RA Michael Winter

Mit dem ersten Halbsatz der Überschrift wird Rechtsanwalt Michael Winter, Kornwestheim, seit Jahren bundesweit als Verteidiger in Bußgeldverfahren tätig, nahezu in jedem Fall konfrontiert.

Reduziert man diese Aussage auf ihren technischen Wahrheitsgehalt, bedeutet sie lediglich, dass ein Verkehrsteilnehmer einen optischen Hinweis darauf erhielt, dass soeben eine Geschwindig-keitsmessung durchgeführt und ein Beweisfoto gefertigt wurde. Der Volksmund verwendet dieses „Es hat geblitzt …“ jedoch erstaunlicherweise für jegliche Art von Geschwindigkeitsmessung – unabhängig davon, ob diese überhaupt mittels fotografischer Dokumentation durchgeführt wurde.

Nachfolgend sollen deshalb einmal die gängigsten Möglichkeiten, Geschwindigkeitsübertretungen zu messen, aufgeführt werden:

1. Radarmessverfahren

Hier wird durch einen Mikrowellensender über eine Richtantenne eine gebündelte und zielgerichtete elektromagnetische Welle abgestrahlt, welche je nach eingesetztem Messgerät in einem unterschiedlichen Winkel schräg zur Fahrtrichtung eines Fahrzeugs quer über die Fahrbahn verläuft. Die Welle breitet sich in einem kegelförmigen Raum von der Antenne ausgehend aus.

Durchfährt ein Fahrzeug diesen Radarstrahl / diese Radarkeule, so wird von ihm die Welle reflektiert und ein kleiner Teil der Strahlung zurück zur Antenne des Radargeräts gesandt. Die reflektierte Welle wird vom Fahrzeug in ihrer Frequenz verändert – dies nennt man „Dopplereffekt“. Das Geschwindigkeitsmessgerät misst aufgrund des Frequenzunterschieds zwischen gesendeter Welle und empfangener Strahlung die Geschwindigkeit des fahrenden Kfz’s.

Moderne Radarmessgeräte arbeiten mit sogenannten „Mehrfach- oder Vergleichsmessungen“, d.h., dass über eine bestimmte Fahrtstrecke des gemessenen Fahrzeugs hinweg der laufend anfallende Messwert mit dem zuerst ermittelten Messwert verglichen wird. Ergeben sich keine Abweichungen außerhalb sogenannter Verkehrsfehlergrenzen, wird eine Messung ausgelöst und ein Foto mit Messwerteinblendung gefertigt.

2. Lasermessverfahren

Ein Lasermessgerät sendet innerhalb einer Zeitspanne von 0,3 bis 1 Sekunde zwischen 50 und 100 kurzer Infrarotlichtimpulse und empfängt die vom Ziel (einem Fahrzeug in Bewegung) reflektierten Impulse wieder.

Die Impulse bewegen sich mit Lichtgeschwindigkeit auf das Fahrzeug zu und werden in gleicher Geschwindigkeit von diesem reflektiert. Für jeden Impuls wird die Laufzeit vom Abgang aus dem Gerät bis zum Wiedereintreffen gemessen – daraus wird die sich verändernde Entfernung zum Fahrzeug berechnet. Da das Lasermessgerät stillsteht, ergibt sich aus der Änderung der Entfernung die Fahrzeuggeschwindigkeit. Sämtliche Impulslaufzeiten werden gemessen und gespeichert.

3. Lichtschrankenmessverfahren

Die Fahrzeuggeschwindigkeit wird hier auf Basis einer sogenannten Weg-Zeit-Messung durchgeführt. Ein Lichtschrankenmessgerät ist deshalb nichts anderes als ein „Weg-Zeit-Messgerät“.

Mehrere Infrarot- oder Laserstrahlen überqueren in festgelegten Abständen rechtwinklig die Fahrbahn. Sodann wird die Zeit gemessen, die ein Fahrzeug für das Zurücklegen der definierten Strecken zwischen den verschiedenen Lichtstrahlen benötigt. Da deren Abstand voneinander feststeht, kann man, so man den Weg durch die Zeit teilt, problemlos die jeweilige Geschwindigkeit berechnen.

4. Messungen mit in die Fahrbahn verlegten Messwertaufnehmern

Bei dieser Art Geschwindigkeitsmessung werden druckempfindliche Messwertaufnehmer in exakt definierten Abständen parallel quer zur Fahrbahn verlegt.

Darüber rollende Fahrzeuge liefern beim Überfahren jedes Sensors ein elektrisches Signal, welches das Gerät misst. Durch Auswertung der Zeitabstände zwischen den Signalen wird wiederum die Geschwindigkeit ermittelt.

Beim sogenannten „Koaxialkabelverfahren“ liegen druckempfindliche Kabel in der Fahrbahndecke. Diese funktionieren nach dem piezo-elektrischem Effekt, wonach die Erhöhung des Drucks auf das Kabel zum Aussenden eines elektrischen Impulses führt.

Beim Induktionsschleifenverfahren liegen – wie schon der Name sagt – Induktionsschleifen in der Fahrbahn – dort besteht die Möglichkeit, faseroptische Kabel in den Fahrbahnbelag einzulassen oder als Sensoren sogenannte Luftschläuche zu verwenden.

5. Verkehrsvideoanlagen

Diese Systeme werden in Fahrzeugen eingesetzt. Die Geschwindigkeit vorausfahrender Fahrzeuge wird mit einer geeichten Geschwindigkeitsmessanlage (bestehend aus Zentraleinheit und Wegimpulsgeber) ermittelt und zusammen mit notwendigen Parametern wie gleichbleibendem Abstand oder Messstreckenlänge durch ein Videosystem dokumentiert.

Das Messgerät besteht meist aus einem digitalem Tachometer, einem Steuergerät und der genannten Videoanlage – es ist fest in das Messfahrzeug eingebaut. Gemessene Daten werden auf einem Monitor angezeigt und in die Videosequenz eingeblendet.

6. Videostoppuhren und Verkehrskontrollsysteme

Diese Systeme dienen eigentlich zur Ermittlung von Abstandsverstößen, können jedoch verständlicherweise auch Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassen. Meist handelt es sich um geeichte Uhren, die mit einer Videodokumentation verbunden sind.

Zuerst wird ein Fahrbahnabschnitt mit einer vorgegebenen Länge genau vermessen und markiert. Eine Videokamera nimmt sodann den Verkehr im Fernbereich bis zu 500 m auf, eine weitere Kamera den sogenannten Nahbereich (30 bis 100 m), eine dritte Kamera zeichnet Fahrzeug, Fahrzeugführer und Kennzeichen zu Beweiszwecken auf.

Ein mit einem Computer versehenes Steuergerät führt die geeichte Zeitmessung durch – die jeweilige Fahrzeugposition wird durch Linien auf dem Bildschirm identifiziert, die gefahrene Geschwindigkeit und der Abstand zum Vordermann werden durch das System berechnet. Es handelt sich wiederum um eine reine Weg-Zeit-Messung.

7. Geschwindigkeitsmessungen durch Einsatz anderer Mittel

Last but not least soll darauf hingewiesen werden, dass man die Geschwindigkeit eines Verkehrssünders auch durch das Verfolgen mit einem (getarnten oder ungetarnten) Polizeifahrzeug ermitteln kann – hierbei kommen sowohl geeichte, als auch ungeeichte Tachometer zum Einsatz. Dass bei dieser Art von Messung erhebliche Toleranzen zu Gunsten eines Betroffenen in Ansatz zu bringen sind, bedarf wohl keiner Erklärung.

Sogar die Geschwindigkeitsmessung mit einem Hubschrauber durch Nachfliegen ist nach der Rechtssprechung möglicherweise rechtsbedenklich, jedoch zur Ermittlung einer gefahrenen Mindestgeschwindigkeit bei ausreichend hohen Sicherheitsabschlägen unter Umständen zulässig. So Geschwindigkeit und Abstände von einem Hubschrauber aus mittels Videokamera gefilmt werden, stellt dies ein zulässiges Beweismittel dar – um Ungenauigkeiten zu berücksichtigen, ist jedoch ein erheblicher Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

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