Kolumnen RA Winter für ddp / dapd / Focus

- verfasst von 2001 bis 2022

In Einzelfällen kam es zu einer Änderung der Rechtslage. Die betroffenen Kolumnen wurden aus Zeitgründen noch nicht aktualisiert - dies wird zeitnah nachgeholt.

Zur Übersicht

Urteil setzt Autobauer unter Druck: Muss Tesla seine Cockpits ganz neu konstruieren?

von RA Michael Winter

Crash wegen Ablenkung

Weil er den Scheibenwischer auf einem Touchscreen verstellen wollte, baute ein Tesla-Fahrer einen Unfall und bekam ein Fahrverbot. Ein Gericht machte klar: Systeme, die so ablenken, darf man nicht nutzen. Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen haben.

Seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Bereich “Handy-Verstöße” - hier wurden zahlreiche andere Geräte in die Verbotsnorm des § 23 StVO aufgenommen - herrscht Unklarheit darüber, was eigentlich noch erlaubt ist. Das OLG Karlsruhe hat nun eine knallharte, aber nachvollziehbare Entscheidung zu diesem Thema gefällt, die weitreichende Folgen haben könnte.

Tesla: Unfall nach Ablenkung wegen Touchscreen

Was war geschehen?

  • Ein Tesla-Fahrer war im Regen auf einer Bundesstrasse unterwegs.
  • Kurz vor einer Abfahrt versuchte er, über den Touchscreen die Intervalle des bereits eingeschalteten Scheibenwischers zu verkürzen.
  • Während er sich auf den Bildschirm konzentrierte, kam er aufgrund der regennassen Fahrbahn und des starken Regens nach rechts von der Bundesstrasse ab, fuhr in eine Böschung und traf dort ein Schild und mehrere Bäume.
  • Das Amtsgericht, vor dem sich der Betroffene aufgrund einer Ordnungswidrigkeitenverfahrens wiederfand, war der Auffassung, der Betroffene hätte den Unfall vorhersehen und verhindern können.

Der Touchscreen wurde vom Amtsgericht als elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung angesehen. Zwar lasse sich der Scheibenwischer im Tesla am Lenkrad ein- und ausschalten, die Intervalle müsse man jedoch über den Bildschirm wählen. Hierbei habe man zuerst ein Scheibenwischersymbol anzuklicken und gelange dann in ein Untermenü mit fünf Einstellungen. Dieser Vorgang lenke einen Fahrer deutlich mehr ab als die Bedienung des Scheibenwischers mit herkömmlichen Armaturen (beispielsweise einem sogenannten Lenkstockhebel).

Knallhart-Urteil zur Touchscreen-Nutzung

Der Betroffene argumentierte, der Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers sei ein „sicherheitstechnisches Bedienteil“ und deshalb gerade kein elektronisches Gerät im Sinne der StVO – er diene nicht der Kommunikation, Information oder Organisation. Vor dem Amtsgericht half ihm dies nichts, das Gericht verhängte ein Bußgeld und ein Fahrverbot.

Dieses Urteil focht der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde an. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte zutreffend fest, dass vergleichbare Rechtsprechung noch nicht existiere und verwies umfassend auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts. Das Gesetz beziehe sich zunächst einmal auf Geräte der Unterhaltungselektronik und der Ortsbestimmung - hierbei würden einzelne Gerätetypen (insbesondere Berührungsbildschirm) aufgezählt.

Die Einstellung des Scheibenwischer über einen Touchscreen dienten somit weder der Unterhaltung noch der Ortsbestimmung. Lege man die Norm jedoch aus, stellten die genannten Geräte lediglich Beispiele dar. Es fänden sich hierunter auch andere Devices. Die Einbeziehung jeglicher Berührungsbildschirme in das gesetzliche Verbot habe weitreichende Folgen - ein Gerät, das über den Touchscreen verfüge, sei von der Gesetzesnorm erfasst. Dies gelte für alle fahrzeugbezogenen Bedienungseinheiten und diene als limitierender Faktor für die zunehmende, aus Sicht der Verkehrssicherheit problematische Verwendung von Touchscreens in Kfz-Bedienungseinheiten. Auch der Sinn und Zweck des Paragrafen 23 StVO spreche für eine Einbeziehung sämtliche Berührungsbildschirme - die Norm diene der Unfallverhütung und solle die Ablenkung des Fahrzeugführers vom Verkehrsgeschehen verhindern. Es mache für die Ablenkung selbst keinen Unterschied, zu welchem Zweck man ein elektronisches Gerät konkret bedient. Die Blickzuwendung auf einen Touchscreen während der Fahrt lenke die Aufmerksamkeit des Fahrers unabhängig davon ab, ob er einen neuen Kurs auf dem Navi-System programmiere oder die Intervalle des den Scheibenwischer einstelle.

Neue Bedienphilosophie infrage gestellt

Das Oberlandesgericht ergänzte diese Ausführungen des Amtsgerichts noch um folgendes: Der im Touchsreen des Tesla integrierte Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischer selbst sei kein elektronisches Gerät für Kommunikation Information oder Organisation.

  • Vielmehr handle es sich tatsächlich um ein sicherheitstechnisches Bedienteil des Fahrzeugs.
  • Dieses sei jedoch fest eingebaut in einer Bedieneineinheit, welche auch andere Funktionen beinhalte - beispielsweise ein Navigationssystem.
  • Insoweit könne der Touchscreen aus verkehrstechnischen Sicherheitsgründen nur einheitlich betrachtet werden.
  • Man könne von der Verbotsnorm nicht einzelne Anwendungen (wie gerade die Bedienung des Scheibenwischers) herausnehmen.

Der Betroffene hatte mit seinem Rechtsmittel also keinen Erfolg und muss das verhängte Fahrverbot antreten.

Was bedeutet das Urteil für alle Autofahrer?

Lesen wir hierzu erst einmal, was die StVO eigentlich verbietet:

Auszug aus § 23 StVO:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

  1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
  2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
  3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.

Mehr als ein kurzer Blick ist nicht erlaubt

Wichtig ist hier Satz 1 Nr. 2 b)! Wer mehr als eine „kurze Blickzuwendung“ auf einem Bildschirm/Berührungsbildschirm riskiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dabei ist es völlig egal, ob man gedenkt, den Radiosender zu wechseln, sein privates Musikprogramm abzuspielen, eine Funktion des Navigationssystems aufruft oder irgend ein anderes Feature – mag es auch der Sicherheit dienen – benutzt.

Ich selbst bin der Auffassung, dass sicherheitsrelevante Fahrzeugfunktionen nichts in einem Bildschirm zu suchen haben. Licht, Blinker, Hupe oder Scheibenwischer sollten sich bedienen lassen, ohne dass man hierzu die Hände vom Lenkrad nehmen muss.

Rat für Tesla-Fahrer: Augen geradeaus!

Ich bin gespannt, wie der amerikanische Hersteller von Elektrofahrzeugen, der stets mit seiner innovativen Technik wirbt, dieses von ihm selbst verursachte und nicht auf einen Einzelfall beschränkte Problem lösen will. Bis dahin gilt nicht nur für Tesla-Fahrer: Während der Fahrt möglichst Finger weg von Bildschirmen, Augen auf die Straße! In zahlreichen modernen Fahrzeugen, so ja auch bei Tesla, können Funktionen zwischenzeitlich über Sprachsteuerung bedient werden – man mache hiervon Gebrauch.

Zur Übersicht