Kolumnen RA Winter für ddp / dapd / Focus

- verfasst von 2001 bis 2022

In Einzelfällen kam es zu einer Änderung der Rechtslage. Die betroffenen Kolumnen wurden aus Zeitgründen noch nicht aktualisiert - dies wird zeitnah nachgeholt.

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„Was beliebt, ist auch erlaubt?“

von RA Michael Winter

Nach diesem klassischen Zitat von Wilhelm Busch scheinen (vor allem im Winterhalbjahr) zahlreiche Autofahrer vorzugehen. Sieht man, mit welchem Schuhwerk und mit welcher Kleidung sie ins Auto steigen, wird einem Himmelangst.

Doch erstaunlicherweise lässt der Gesetzgeber wesentlich mehr zu, als man vermuten würde – Rechtsanwalt Michael Winter (www.führerscheinretter.de) aus Kornwestheim schafft hier klare Fakten:

  1. Skistiefel sind zweifelsohne ungeeignet zum Autofahren, jedoch vom Gesetzgeber direkt nicht verboten. Fährt man also nach Verlassen der Piste in Skistiefeln ins Quartier und kommt dort unfallfrei an, verwirklicht man nicht einmal einen Bußgeldtatbestand. Kommt es jedoch zu einem Unfall, der auf Skistiefel zurückzuführen ist (gleichzeitiges Treten zweier Pedale ist hier „der Klassiker“) sieht die Sach- und Rechtslage anders aus:

    a) Dem Staat ist jetzt die Möglichkeit eröffnet, ein Bußgeld zu verhängen.
    b) Der Haftpflichtversicherer wird einen Fremdschaden bezahlen, möglicherweise aber entgegen einer Stellungnahme, die von Fahrern mit FlipFlops herausgegeben wurde, intern sogenannte „Obliegenheitsverletzungen“ prüfen können.
    c) Der Vollkaskoversicherer wird unter dem Stichwort „grobe Fahrlässigkeit“ sicherlich eine Prüfung einleiten und gegebenenfalls versuchen, eine quotenmäßige Kürzung von Ansprüchen herbeizuführen.
  2. Der dicke Wintermantel ist in einem Auto eigentlich völlig unnötig – es verfügt nämlich über eine Heizung. Dennoch steigen viele Zeitgenossen (vor allem auf Kurzstrecken) ins Auto, ohne sich des Mantels oder der Daunenjacke zu entledigen. Unabhängig davon, dass sodann meist auch noch der Gurt nur locker angelegt wird (was im Falle eines Unfalls zu erheblichen Verletzungen führen kann) ist die Beweglichkeit in Mantel oder Jacke stark eingeschränkt.
    Jedoch gilt auch hier das oben Ausgeführte – solange Sicht und Gehör durch die Kleidung nicht beeinträchtigt und kein Unfall geschieht, bleibt ein solches Verhalten folgenlos.
  3. Auch für eine über die Ohren und tief ins Gesicht gezogene Skimütze gilt nichts anderes – solange Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt werden, ist hiergegen rechtlich nichts einzuwenden.
  4. In diesem Zusammenhang sei auch ein für allemal darauf hingewiesen, dass ein sogenanntes „Vermummungsverbot“ nur für Versammlungen besteht – es gilt jedoch keinesfalls für die Teilnahme am Straßenverkehr. Wer also gedenkt, mittels einer Sturmhaube oder ein Helms ein Auto zu lenken, wird hierfür nicht belangt, so die obigen Grundsätze eingehalten wurden.
    Doch Vorsicht: Dies ist kein Freibrief, um sich bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen jeglicher Art von Identifizierung zu entziehen!
  5. Auch der mehrfach um den Hals gewickelte Schal begegnet von vornherein rechtlich keinen Bedenken – überlegt man sich jedoch, dass die Bewegungsfähigkeit des Kopfes hierdurch nicht unerheblich eingeschränkt wird, rät Rechtsanwalt Winter auch hiervon ab. Wie man nämlich mit einer solch wärmenden Behinderung beispielsweise seiner doppelten Rückschaupflicht genügen soll, bleibt offen.
  6. Kurz auch nochmals (weil es sich nahtlos in diesen Themenkreis einfügt) zu generell immer wiederkehrenden Fragen zum Schuhwerk:

    a) FlipFlops sind nicht verboten.
    b) Birkenstocksandalen (ob mit und ohne Riemen) ebenfalls nicht.
    c) Das Fahren in Socken ist ebenfalls erlaubt.
    d) Das Fahren völlig ohne Schuhwerk auch!
    e) Für Berufskraftfahrer gelten Ausnahmen (diese müssen geeignetes und festes Schuhwerk tragen).

    Die obigen Grundsätze gelten jedoch (wer hätte es gedacht?) wiederum nur für den Fall, dass kein auf das (fehlende) Schuhwerk zurückzuführender Unfall geschieht.
  7. Der letzte Tipp von Rechtsanwalt Winter, selbst als Instruktor für Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht Praktiker, lautet:

    a) Morgens (so notwendig) zuerst Eis kratzen.
    b) Erst dann Mantel oder Jacke ausziehen und den Motor starten.
    c) Von innen beschlagene Scheiben mit einem Schwamm oder einem Tuch reinigen – sodann die Lüftung auf „Defrost“ und das Gebläse auf die höchste Stufe stellen.
    d) Der Motor erwärmt sich unter Last wesentlich schneller als im Stand (Letzteres ist im Übrigen verboten) – die Phase, in der man glaubt, zu frösteln, ist durch das schnelle Ansprechen moderner Fahrzeugheizungen meist in sehr kurzer Zeit überwunden.

Michael Winter, Rechtsanwalt, Kornwestheim, www.führerscheinretter.de

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