Aktuelles Januar 2015
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2015 - 1 StR 302/13 -
Bundesgerichtshof setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide fest
Schuldsprüche wegen Einfuhr und Handel mit Kräutermischungen teilweise bestätigt
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht.